Allgemeine Geschäftsbedingungen - HEGLA
I. Allgemeines
1. HEGLA behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. HEGLA verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Unsere Angebote, Prospekte und allgemeinen Unterlagen sind grundsätzlich freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
II. Prüfungspflicht des Bestellers
Technische Zeichnungen und/ oder Dispositionszeichnungen müssen vom Besteller geprüft werden. Sie sind Bestandteil eines Auftrages. Die Prüfung und Anerkennung von Dispositionszeichnungen erfolgt durch Rücksendung einer mit einem Bestätigungsvermerk des Bestellers versehenen Kopie der betreffenden Dispositionszeichnung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Besteller. Verzichtet der Besteller auf Bestätigung und Rücksendung der Dispositionszeichnung, entbindet ihn dies nicht von der Prüfungspflicht. Gewünschte Korrekturen an Dispositionszeichnungen müssen HEGLA umgehend mitgeteilt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung von HEGLA. Mehrkosten, die aufgrund von nicht vom Besteller geprüften Dispositionszeichnungen entstehen, werden von HEGLA separat in Rechnung gestellt.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Montage/ Inbetriebnahme wird nach Zeitaufwand abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
3. Ist nichts anderes vereinbart, ist die Bezahlung der Rechnung bar ohne jeden Abzug spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Der Zielverkauf bedarf der besonderen Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch HEGLA setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit HEGLA die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf das HEGLA-Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von HEGLA liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. HEGLA wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn HEGLA die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von HEGLA. Im übrigen gilt Abschnitt IX.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt HEGLA in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.2 dieser Bedingungen.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder HEGLA noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von HEGLA über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die HEGLA nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. HEGLA verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Mitwirkungspflichten des Bestellers bei Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes
1. Der Besteller hat das HEGLA-Personal bei der Durchführung der Montage und Inbetriebnahme auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er muss die HEGLA-Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften informieren, soweit diese für HEGLA von Bedeutung sind.
3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Hierunter wird insbesondere verstanden:
- Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Montage-Hilfskräfte
- Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Hebegeräte und Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe
- Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und der erforderlichen Anschlüsse
- Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und sonstiger Gegenstände der HEGLA- Mitarbeiter
- Transport der Montageteile am Montageplatz
- Bereitstellung geeigneter Aufenthaltsräume und Arbeitsräume für unsere Mitarbeiter
- Bereitstellung von Materialien, die zur Durchführung einer Erprobung, Prüfung oder Abnahme möglich sind.
4. Die technische Hilfeleistung muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist HEGLA nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. HEGLA behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. HEGLA ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er HEGLA unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HEGLA zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch HEGLA gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt HEGLA vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VIII. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet HEGLA unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von HEGLA nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist HEGLA unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von HEGLA.
2. Zur Vornahme aller HEGLA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit HEGLA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist HEGLA von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei HEGLA sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HEGLA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt HEGLA - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn HEGLA - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von HEGLA zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von HEGLA für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von HEGLA vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird HEGLA auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch HEGLA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird HEGLA den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VIIl. 7 genannten Verpflichtungen von HEGLA sind vorbehaltlich Abschnitt IX.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller HEGLA unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller HEGLA in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. HEGLA die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt Vl. 7 ermöglicht,
- HEGLA alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
IX. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von HEGLA infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet HEGLA aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HEGLA auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XI. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HEGLA zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HEGLA bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XII. Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HEGLA und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von HEGLA zuständige Gericht. HEGLA ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Stand 04/2002